Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung"BGV B2 gelten für diese Laserklasse u.a. folgende Bestimmung:
Anzeige von Lasern
Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung"(BDV B2) müssen Laser der Klassen 3B und 4 (nach der bisherigen Klassifizierung) vom Unternehmer angezeigt werde. Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde angezeigt wird.
Bestellung von Laserschutzbeauftragten
Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) muss für den Betrieb von Lasern der Klassen 3B und 4 (nach der bisherigen Klassifizierung) ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 ein Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt wird.
Für detaillierte Bestimmungen zu sicheren Betrieb von Lasergeräten informieren Sie sich bitte bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2.
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